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Statuten

Statuten IG Stop 5G Sempach

 

1.  Name und Sitz 

Unter dem Namen IG Stop 5G Sempach besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Sempach. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.

 

2.  Ziel und Zweck

Der Verein bezweckt

 

- Wahrung der Interessen und Unterstützung der Gegner von neuen Mobilfunkanlagen, hauptsächlich in Sempach und Umgebung

- Aufklärung über die Risiken von Mobilfunk, WLAN, Bluetooth

- Aufzeigen von anderen Technologien, die mit weniger Strahlung oder sogar strahlenfrei in die Zukunft führen können.

 

3.  Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die folgenden Mittel:

 

Mitgliederbeiträge

Spenden und Zuweisungen aller Art

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Aktivmitglieder bezahlen einen höheren Beitrag als Passivmitglieder. Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

4.  Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen. Aktivmitglieder mit Stimmrecht sind natürliche Personen, welche die Angebote und Einrichtungen des Vereins nutzen.

 

Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

Unterstützer können natürliche oder juristische Personen sein, welche den Verein ideell und finanziell unterstützen. Unterstützer bezahlen keinen jährlichen Mitgliederbeitrag.
 

5.  Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

- bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

- bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.


6.  Austritt und Ausschluss

Der Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
 

7.  Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) die Revisionsstelle

 

8.  Die Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im 1. Quartal des Vereinsjahres statt.

 

Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mind. 10 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig. Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 4 Wochen schriftlich an den Vorstand zu richten.

 

Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 6 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat die folgenden unenziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:

 

a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung

b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands

c) Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung

d) Entlastung des Vorstandes

e) Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und des übrigen Vorstandes sowie der Kontrollstelle.

f) Festsetzung des Mitgliederbeitrages

g) Kenntnisnahme des Jahresbudgets

h) Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms

i) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder

j) Änderung der Statuten

k) Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern.

l) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses

 

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

 

Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.

 

Statutenänderungen und für die Auflösung des Vereins benötigen die Zustimmung einer¾ –Mehrheit der Stimmberechtigten.

 

Kommentar: Einfaches oder relatives Mehr: Ein Antrag ist angenommen, wenn er mehr Ja- als Neinstimmen auf sich vereinigt; Enthaltungen werden nicht mitgezählt.

 

Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.

 

9.  Der Vorstand 

Der Vorstand besteht aus mindestens 2 - 5 Personen.Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

 

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Er erlässt Reglemente. Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen. Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen. Weitere Aufgaben und Kompetenzen des Vorstands Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss dieser Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

 

Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:

 

a) Präsidium

b) Vizepräsidium

c) Finanzen

d) Aktuariat

e) Revisoren

 

Ämterkumulation ist möglich.

 

Der Vorstand konstituiert sich selbst.

Kommentar: Sich selbst konstituieren bedeutet, dass der Vorstand die Aufgaben selber verteilt, die einzelnen Vorstandsmitglieder werden nicht in ihre Ämter gewählt.
 

Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen, sofern es das Vereinsvermögen erlaubt.

 

10.  Die Revisionsstelle 

Die Mitgliederversammlung wählt 2 Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung kontrollieren. Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

 

 11.  Zeichnungsberechtigung 

Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung zu zweien.

 

12.  Haftung 

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
 

13.  Auflösung des Vereins 

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

 

14.  Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 12. Dezember.2020 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.


Sempach, 12. Dezember 2020
 

Die Präsidentin:

 

Der Protokollführer:

Unsere Mission
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